Vereinigungen

 

Gemeindevereinigungsgesetz

Seit 1. Juli 2007 ist das Gemeindevereinigungsgesetz (sGS 151.3, abgekürzt GvG) in Vollzug. Es gilt für politische Gemeinden, wie auch für Spezialgemeinden (Schulgemeinden, Ortsgemeinden und ortsbürgerliche Korporationen, örtliche Korporationen) und regelt das Verfahren bei: 


Im weiteren zeigt das GvG auf, in welchen Fällen der Kanton Vereinigungen und Vereinigungsprojekte finanziell durch Förderbeiträge unterstützt. Voraussetzung für die Zusprache von Förderbeiträgen ist der Nachweis der vereinigten Gemeinde, dass deren Aufgaben wirtschaftlicher, wirksamer und leistungsfähiger erbracht werden. Sofern dieser Nachweis erbracht wird, können politische Gemeinden und Schulgemeinden in Vereinigungsprojekten um folgende Beiträge nachsuchen:

  • Projektbeiträge (max. 50 % Kantonsbeiträge an die Aufwendungen für das Vereinigungsprojekt)
  • Beiträge an fusionsbedingten Mehraufwand (max. 50 % Kantonsbeiträge an die direkt aus dem Vereinigungsprojekt entstehenden Zusatzkosten für Infrastruktur, Sozialmassnahmen etc.)
  • Entschuldungsbeiträge (zur Senkung der Amortisations- und Zinslasten der neuen Gemeinde)
  • Startbeiträge (zur Sicherung des Steuerfusses in den ersten 5 Jahren nach der Vereinigung; gilt nur für politische Gemeinden)

Ansprechpartner für alle Gemeindetypen in allen Projekten nach GvG ist ausschliesslich das Amt für Gemeinden (071 229 75 68; bruno.schaible@sg.ch). Das Amt für Gemeinden erbringt auf Anfrage diverse Unterstützungsleistungen (Mitarbeit, Controllingfunktionen) gegenüber den Gemeinden:


Das Amt für Gemeinden nimmt nach Bedarf die Koordination mit anderen kantonalen Ämtern und Departementen wahr (Bildungs- und Finanzdepartement).