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Grundbuchinspektorat
"Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt" (Art. 942 Abs.1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs; abgekürzt ZGB neues Fenster). Das Grundbuch gibt über die dinglichen Rechte an Grundstücken Auskunft. Es ist - mit Einschränkungen - der Öffentlichkeit zugänglich. Es bildet die Grundlage für den Rechtsverkehr mit Grundstücken.
Folgende Rechte an Grundstücken können in das Grundbuch eingetragen werden:
- das Eigentum
- die Dienstbarkeiten und Grundlasten
- die Pfandrechte
- die Vor- und Anmerkungen
Das Grundbuch umfasst:
- das Hauptbuch (es ist der Träger des dinglichen Rechts)
- die Grundbuchpläne (sie enthalten eine geometrische Darstellung der Grundstücke)
- die Grundstücksbeschreibung (sie enthält z.B. Ortsbezeichnung, Fläche, Gebäude und Kulturart des Grundstücks)
- die Belege (es sind die Urkunden, aufgrund derer die Einträge im Grundbuch erfolgen)
- das Tagebuch (darin werden alle Grundbuchanmeldungen chronologisch eingeschrieben)
- die Hilfsregister (Eigentümerregister und Gläubigerregister)
Im Kanton St.Gallen bildet in der Regel jede politische Gemeinde einen Grundbuchkreis. Jährlich vollziehen alle Grundbuchämter im Kanton rund 40'000 Grundbuchgeschäfte.
Der st.gallische Grundbuchverwalter ist auch Urkundsperson in Grundbuchsachen. Die Amtsführung des Grundbuchverwalters unterliegt einer regelmässigen kantonalen Aufsicht (Art. 956 Abs.1 ZGB). Das kantonale Departement des Innern übt diese Aufsicht durch das Grundbuchinspektorat aus (Art. 139 Abs.1 Einführungsverordnung zum ZGB, sGS 911.11 neues Fenster).
Diese Aufsichtstätigkeit und die weiteren Aufgabenbereiche des Grundbuchinspektorats sind im wesentlichen die Folgenden:
- Inspektionen und Amtskontrollen
- Beratung und Instruktion der Grundbuchämter
- Informatisiertes Grundbuch
- Grundbuchbereinigung und Grundbucheinführung
- Stellungnahmen und Kooperationen
- Grundbuchverwalterprüfung
- Grundstückerwerb durch Personen im Ausland
