Finanzausgleich

 

Ausgangslage

Das Amt für Gemeinden übt Aufgaben im Vollzug des Finanzausgleichsgesetzes aus. Der Finanzausgleich mit den Gemeinden richtet sich seit 1. Januar 2008 nach dem Finanzausgleichsgesetz. Das bisherige System mit einem indirekten und einem direkten Finanzausgleich, welches auf dem Finanzausgleichsgesetz aus dem Jahr 1985 aufgebaut war, erfüllte die Anforderungen an einen zeitgemässen und effizienten Finanzausgleich nicht mehr.

 

Ziel

Der innerkantonale Finanzausgleich dient dazu, die finanziellen Unterschiede zwischen den Gemeinden zu verringern, die auf eine geringe Steuerkraft oder auf übermässige Belastungen zurückzuführen sind.

 

Instrumente

  • Stufe 1
    • Ressourcenausgleich
    • allgemeiner Sonderlastenausgleich (Sonderlastenausgleich Weite, Sonderlastenausgleich Schule und Sonderlastenausgleich Stadt) 

  • Stufe 2 
    • partieller Steuerfussausgleich oder
    • individueller Sonderlastenausgleich 

  • Stufe 3 
    • Übergangsausgleich


 

Stufe 1

Wichtigste Instrumente des Ausgleichssystems sind der Ressourcenausgleich und der allgemeine Sonderlastenausgleich, für die etwa vier Fünftel der insgesamt einzusetzenden Mittel verwendet werden.

 

Mit dem Ressourcenausgleich wird sichergestellt, dass alle Gemeinden einnahmenseitig wenigstens über eine solche Mittelausstattung mit Steuern verfügen, die 95 Prozent des kantonalen Durchschnitts entspricht.

 

Der allgemeine Sonderlastenausgleich anderseits dient dazu, übermässige Belastungen abzufedern, denen Gemeinden auf der Ausgabenseite ausgesetzt sind. Er besteht aus drei Elementen, nämlich einem Sonderlastenausgleich Weite, von dem ländliche Gemeinden mit einer geringen Siedlungsdichte und ungünstigen topographischen Verhältnissen profitieren, einem Sonderlastenausgleich Schule für Gemeinden mit einer überdurchschnittlichen Schülerquote sowie einem Sonderlastenausgleich Stadt, mit dem die Zentrumslasten und die zentralörtlichen Leistungen der Kantonshauptstadt St.Gallen zu einem grossen Teil aufgefangen werden.

 

Stufe 2

Die Instrumente der ersten Stufe allein vermögen die finanziellen Unterschiede zwischen den Gemeinden noch nicht in allen Fällen auf ein vertretbares Mass zu reduzieren. Deshalb gibt es für zwei Drittel der Gemeinden, nämlich für diejenigen mit den höchsten Steuerfüssen, noch eine zweite Stufe. Hier können die Gemeinden wählen jährlich zwischen einem partiellen Steuerfussausgleich oder einem individuellen Sonderlastenausgleich. Mit dem partiellen Steuerfussausgleich werden die verbleibenden Steuerfussunterschiede nochmals spürbar verringert. Mit dem individuellen Sonderlastenausgleich können besondere ausgabenseitige Nachteile, welche vollständig exogen sind, geltend gemacht werden, sofern sie nicht bereits durch den allgemeinen Sonderlastenausgleich abgedeckt sind.

 

                                                                                                       200920102011
Ausgleichsgrenze für den partiellen Steuerfussausgleich140140 140
Ausgleichsgrenze für den individuellen Sonderlastenausgleich142142140

  

fett = definitive Steuerfüsse

normal = provisorische Steuerfüsse

 

Stufe 3

Der Übergangsausgleich kommt jenen Gemeinden zugute, die trotz der Ausgleichsbeiträge in der ersten und zweiten Stufe einen Steuerfuss erheben müssten, der über dem Übergangsausgleichssteuerfuss liegt (derzeit 162 Prozent, kann aber vom Kantonsrat angepasst werden). Mit dem Übergangsausgleich, der bis zum Jahr 2022 zur Anwendung kommt, erhalten die betroffenen Gemeinden den notwendigen zeitlichen Spielraum, um sich den neuen Rahmenbedingungen anzupassen.

 

                                                                                                       200920102011
Übergangsausgleichssteuerfuss162162 162

  

fett = definitive Steuerfüsse

normal = provisorische Steuerfüsse

 
 

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